
20.06.2011
Erlaubnis für jeden. Bislang benötigen nur solche Arbeitgeber eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, die einen Arbeitnehmer dem Entleiher mit Gewinnerzielungsabsicht überlassen. Gewinnerzielungsabsicht heißt, dass das Entgelt für die Überlassung der Leiharbeitnehmer so bemessen ist, dass es die Kosten des Verleihers übersteigt. Deckt dagegen das Überlassungsentgelt allenfalls die Selbstkosten des Arbeitgebers (Verleihers), kann man nicht von Gewinnerzielungsabsicht sprechen. Unter Selbstkosten fallen die Kosten der Beschäftigung der Leiharbeitnehmer (Bruttoarbeitsentgelt einschließlich aller Lohnnebenkosten, Aufwendungsersatz) zuzüglich der für die Arbeitnehmerüberlassung anfallenden Verwaltungskosten.
Vom 1. Dezember an zählt nur noch, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Auf die Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Gewerberechts kommt es dann für die Erlaubnispflicht nicht mehr an. Auch konzerninterne Personalservicegesellschaften, die Leiharbeitnehmer zum Selbstkostenpreis anderen Firmen im gleichen Konzern überlassen, brauchen zukünftig eine Erlaubnis nach dem AUG. Ausgenommen sind Arbeitnehmer, die zwar in anderen Firmen des Konzerns eingesetzt werden, die aber nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt wurden. Personalführungsgesellschaften, die ein Konzern nur zum Zweck der Arbeitnehmerüberlassung gründet, müssen vom 1. Dezember an das AUG ohne Einschränkung berücksichtigen. Nach der Novellierung des AUG überlässt der Verleiher den Arbeitnehmer dem Entleiher nur "vorübergehend". Genau bestimmte Höchstüberlassungsfristen gibt es nicht. Ob hierdurch die dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung verboten werden soll, ist unklar. Für diesen Fall sieht das Gesetz keinerlei Rechtsfolgen vor. Allerdings könnte eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung ein Indiz dafür sein, dass das Verleihunternehmen unzuverlässig ist. Das wiederum könnte bei der Erteilung oder Verlängerung der erforderlichen Erlaubnis berücksichtigt werden.
Drehtür-Klausel eingeführt. Seit dem 30. April besteht keine Möglichkeit mehr, für eine Dauer von sechs Wochen in Bezug auf das Nettoarbeitsentgelt vom Gleichbehandlungsgebot (Equal-Pay) abzuweichen. Dies war bislang möglich, wenn der Leiharbeitnehmer vor seiner Einstellung arbeitslos war.
Praktisch bedeutsamer ist jedoch die neue "Drehtürklausel". Diese soll verhindern, dass Arbeitnehmer entlassen werden und anschließend als Leiharbeitnehmer zu schlechteren Arbeitsbedingungen wieder in ihrem ehemaligen Unternehmen oder einem anderen Unternehmen desselben Konzerns eingesetzt werden. Diese Personen dürfen als Leiharbeitnehmer in ihren ehemaligen Unternehmen oder einem anderen Unternehmen desselben Konzerns zwar weiterhin eingesetzt werden. Nach dem Gleichbehandlungsgebot gelten für sie aber die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts wie für die vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers. Seit dem 30. April ist es verboten, Leiharbeitnehmer durch abweichende Regelungen in Tarifverträgen schlechter zu stellen als das Stammpersonal des entleihenden Betriebs. Dies gilt auch für Arbeitsverhältnisse, die seit dem 15. Dezember 2010 mit Leiharbeitnehmern abgeschlossen wurden.
Lohnuntergrenze ist möglich. Die wohl wichtigste Änderung im AUG, die ebenfalls zum 30. April dieses Jahres in Kraft trat, ist die Einführung einer möglichen Lohnuntergrenze. Diese müssten alle Verleiher einhalten. Danach können die zuständigen Tarifvertragsparteien ihre bundesweit vereinbarten tariflichen Mindeststundenentgelte dem Bundesarbeitsministerium melden. Dieses würde die Lohnuntergrenze in einer Rechtsverordnung verbindlich festsetzen. Es ist davon auszugehen, dass die mit den DGB-Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge kurzfristig Gegenstand einer entsprechenden Rechtsverordnung werden.
In Zukunft wird die Zollverwaltung - auch mit Sanktionen - kontrollieren, ob eine mögliche Lohnuntergrenze eingehalten wird. Dies beschloss der Bundestag nach einer weiteren Änderung des AUG am 26. Mai dieses Jahres.
Neue Meldefristen. Die Regelungen werden dem Entleiher eine Reihe von Melde- und Aufzeichnungspflichten auferlegen. Arbeitnehmer, die von einem Verleiher mit Sitz im Ausland überlassen werden, müssen vor Beginn der Überlassung bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung schriftlich in deutscher Sprache angemeldet werden. Außerdem muss der Entleiher Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers aufzeichnen und die Aufzeichnung mindestens zwei Jahre aufbewahren.
Die Leiharbeitsrichtlinie verlangt, dass der Entleiher vom 1. Dezember dieses Jahres an die Leiharbeitnehmer über freie Plätze in seiner Firma informiert. Leiharbeitnehmer sollen die Chance bekommen, sich auf diese Stelle bewerben zu können. Die entsprechende Information muss der Entleiher im Betrieb an einer Stelle aushängen, die dem Leiharbeitnehmer zugänglich ist (Schwarzes Brett). Der Entleiher muss vom 1. Dezember dieses Jahres an dafür sorgen, dass der Leiharbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen hat. Hierfür muss er die gleichen Voraussetzungen schaffen wie für die fest angestellten Kollegen im Betrieb. Als Beispiele für Gemeinschaftseinrichtungen oder -dienste nennt die Gesetzesbegründung Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel. Hierdurch dürften den Entleihern Mehrkosten entstehen. Zwar ist eine unterschiedliche Behandlung bei Vorliegen eines sachlichen Grundes möglich. Die "bloße" Kostensteigerung ist jedoch nicht als ein solcher sachlicher Grund anzusehen. Aus diesem Grund sollten Verleiher und Entleiher bereits bei Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags regeln, wer die Kosten dafür trägt. DVZ 16.6.2011
Thomas Niklas, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Hasche Sigle in Köln. Kontakt über
grimm@dvz,de
Nachgefragt - Jürgen Hachenberg
Geschäftsführer von Fiege uni/serv. Das Unternehmen beschäftigt etwa 1800 Leiharbeitnehmer. Wie würde sich eine fest definierte Lohnuntergrenze auf Ihr Geschäft als Verleiher auswirken?
Die geplante Lohnuntergrenze im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AUG) wird voraussichtlich identisch sein mit dem von uns angewandten Tarifvertrag BZA. Eine Verteuerung geht daher hiervon nicht aus. Kostensteigerungen ergeben sich aber nach aktueller wirtschaftlicher Entwicklung aus dem Wettbewerb um die Bewerber, der zu einer Steigerung des allgemeinen Lohnniveaus führen wird. Eine gesetzliche Lohnuntergrenze wird dazu beitragen, dass Billigtarife vermieden werden. Bisher existieren diese leider noch immer.
In Deutschland sollen zwischen 90000 und 100000 Leiharbeitnehmer in der Logistik arbeiten. Was macht die Logistik für die Arbeitnehmerüberlassung so interessant?
In der Logistik schwankt der Mitarbeiterbedarf stetig, abhängig von Saison, Wirtschaftslage und Produkt. Die notwendige Flexibilität beim Mitarbeitereinsatz ist durch fest eingestellte Mitarbeiter alleine nicht zu bewerkstelligen. Der Einsatz von Zeitarbeit hilft nicht nur, diese Schwankungen auszugleichen. Die Personaldienstleister übernehmen auch alle damit verbundenen Aufgaben.
Die Tendenz in der Arbeitnehmer-Überlassung geht dahin, dass Leiharbeitnehmer mit den Stammbelegschaften gleichgestellt werden. In welcher Weise muss sich ein Personaldienstleister wie Fiege uni/serv dieser Entwicklung anpassen?
Je gleicher der Lohn von Stammmitarbeitern und flexiblen Mitarbeitern ist, um so mehr müssen wir mit weiteren Serviceleistungen überzeugen. Das haben wir frühzeitig erkannt und bieten daher zusätzliche Dienstleistungen von der zertifizierten Qualifizierung bis hin zur Überlassung von Mitarbeitern inklusive Flurförderzeug an.
(gm) hintergrund
Checkliste für den Einsatz von Leiharbeitnehmern
Vor dem Einsatz des Leiharbeitnehmers muss der Entleiher prüfen, ob der Verleiher eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hat. Auch ausländische Verleiher benötigen eine deutsche Überlassungserlaubnis. Der Entleiher muss prüfen, ob der Verleiher mit einer exotischen Tarifvertragspartei Tarifverträge abgeschlossen hat. Der Entleiher sollte den Verleiher sorgfältig auswählen und überwachen, dass dieser Sozialversicherungsbeiträge abführt. Der Entleiher steht sonst in der Mithaftung (Subsidiaritätsprinzip). Der Entleiher sollte prüfen, ob er in den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung fällt, welche die Einführung einer Lohnuntergrenze vorsieht: Der Entleiher muss diverse Melde- und Aufzeichnungspflichten erfüllen. Der Entleiher muss sicherstellen, dass Leiharbeitnehmer über freie Arbeitsplätze im Unternehmen (nicht nur im Betrieb) des Entleihers informiert werden. Der Entleiher muss sicherstellen, dass Leiharbeitnehmer Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen haben. Der Entleiher sollte gegebenenfalls mit dem Verleiher vereinbaren, wer die Kosten für den Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten trägt: Der Personaleinsatz in der Logistik soll mit Hilfe von Leiharbeitnehmern flexibler werden.
